Das Autodach ist kein Hebepunkt → es gibt nur wenige Ausnahmen
Es wird nirgends offiziell gelehrt, findet aber (zu) oft Anwendung: Das Anschlagen eines Fahrzeuges durch das Autodach. Bis auf wenige Ausnahmen sollte das vermieden werden, da es auch Regressansprüche mit ziehen kann und durchaus nicht unserem Slogan der Professionalität entspricht.
Von Hermann Kollinger | eine Story aus der Brennpunkt-Ausgabe 2 / 2026 (April)
In vielen Feuerwehren, aber auch Unternehmen (wenngleich das nicht in unserem Interessensmittelpunkt steht) ist es Alltag: Ein verunfallter Pkw muss umgesetzt oder angehoben werden, ein Kran steht bereit, Anschlagmittel sind vorhanden – also wird ein Gurt durch die Seitenfenster geführt und das Fahrzeug „weich“ angeschlagen. Schnell, improvisationsfähig, vermeintlich materialschonend. Doch genau hier beginnt ein Problem, das weder technisch noch rechtlich trivial ist.
Technische Hilfeleistung heißt nicht: „Es geht irgendwie“, sondern: „Es geht fachlich richtig.
Das Fahrzeug ist nicht dafür gedacht
Ein Pkw ist kein Kranhubobjekt mit definierten Anschlagpunkten im Fensterbereich. Fahrzeughersteller geben Hebepunkte vor – für Wagenheber, Bühnen oder definierte Aufnahmen. Fensterrahmen, A-, B- und C-Säulen sowie Dachrahmen sind auf Crashlasten, nicht auf punktuelle, schräg eingeleitete Zugkräfte ausgelegt. Wird ein Gurt durch die Fenster geführt, wirkt die Last dort, wo die Karosserie im Unfall oft bereits geschwächt ist: verzogene Rahmen, aufgerissene Falze, scharfkantiges Blech. Dass „es schon oft gut gegangen ist“, ist kein technischer Nachweis für Eignung.

Improvisation ersetzt kein Fachwissen
Genau weil das Auto kein normiertes Anschlagobjekt ist, steigt die Verantwortung der Einsatzkräfte. Anschlagen ist kein Nebenbei-Handgriff, sondern Facharbeit. Dazu gehören:
- Abschätzung von Gewicht und Schwerpunkt eines deformierten Fahrzeugs,
- Auswahl geeigneter Anschlagmittel und Anschlagarten,
- Berücksichtigung von Anschlagwinkeln und Tragfähigkeitsreduktionen,
- Konsequenter Kantenschutz bei textilen Gurten,
- wichtiger als man vielleicht oft glaubt: klare Kommunikation zwischen Anschläger, Einweiser und Kranführer. Nicht selten achtet der Kranführer vielleicht gar nicht so exakt darauf, wie seine Helfer das Objekt angeschlagen haben.
Ein Pkw ist kein Kranhubobjekt mit definierten Anschlagpunkten im Fensterbereich. Ihre Werkstatt hebt das Fahrzeug zum Reifen wechseln auch nicht am Dach an.
In der Praxis wird „Gurt durchs Fenster“ jedoch häufig als Standardlösung weitergegeben – gelernt am Fahrzeug, nicht im Unterricht. Das ist gefährlich. Wer diese Methode zulässt, muss sie auch fundiert ausbilden oder konsequent hinterfragen. Alles andere ist organisatorische Fahrlässigkeit.
Regress: Wenn aus Schaden ein Haftungsthema wird
Feuerwehren handeln zur Gefahrenabwehr und genießen zu Recht haftungsrechtliche Privilegien. Diese sind aber kein Freibrief. Spätestens wenn:
- das Fahrzeug zusätzlich beschädigt wird,
- ein Anschlagmittel versagt,
- oder ein Dritter zu Schaden kommt,
stellt sich die Frage: War diese Anschlagart erforderlich und fachlich vertretbar? In der heutigen Zeit sind auch Restwerte von Fahrzeugteilen immer wieder ein Thema, sodass es durchaus auch vorkommt, dass offensichtliche Bergeschäden regressiert werden. Die gute Absicht des eigenen Handelns reicht auch hier dann nicht mehr aus.

Wenn es alternative, technisch sauberere Möglichkeiten gegeben hätte – etwa Anschlagen an tragenden Strukturpunkten, Einsatz geeigneter Ketten/Traversen oder Übergabe an ein Bergeunternehmen – dann wird die „Fenstergurtung“ schnell angreifbar. Vor allem dann, wenn Ausbildung, Risikoabwägung und Dokumentation fehlen. Regressforderungen treffen nicht nur den Träger, sondern können auch disziplinäre Folgen haben.
Fazit: Bequem ist nicht gleich professionell!
WICHTIGE LANDES-FEUERWEHRVERBAND-INFO ZUM THEMA BERGUNGEN
(Fahrzeug-)Bergungen sind (in Oberösterreich) dann Pflichtaufgabe für die Feuerwehr, wenn Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt in Gefahr sind (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 3 Oö. FWG). Alle weiteren Leistungen können von Feuerwehren gem. § 2 Abs. 4 Oö. FWG unter folgenden Voraussetzungen erbracht werden:
- Die Schlagkraft der Feuerwehr darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- Die Leistungen dürfen nur im ortsüblichen Ausmaß erbracht werden.
- Die Leistungen dürfen nur innerhalb des eigenen Pflichtbereiches bzw. wenn darüber hinaus, dann
nur in Abstimmung mit dem dort zuständigen Pflichtbereichskommandanten erbracht werden.
Insgesamt empfiehlt der Oö. LFV eine überlegte Vorgangsweise in diesem manchmal sensiblen Bereich. Gemäß dem Motto „wir arbeiten MIT der Wirtschaft und nicht dagegen“ gilt es die örtlichen Gegebenheiten in Zusammenhang mit den vorhandenen Wirtschaftstreibenden (und vielleicht auch Arbeitgebern von Feuerwehrmitgliedern) zu beachten.

Nur eine Behelfslösung
Der Gurt durchs Seitenfenster ist eine Behelfslösung, keine bestimmungsgemäße Anschlagmethode. Wer sie nutzt, muss das als Ausnahme mit erhöhtem Risiko begreifen – nicht als Routine.
Das bedeutet:
- klare Ausbildungsstandards im Anschlagen,
- kritische Auswahl der Methode im Einzelfall,
- saubere Dokumentation der Entscheidung.
Alles andere spart vielleicht Minuten im Einsatz – kostet aber im Ernstfall Vertrauen, Geld und Glaubwürdigkeit. Technische Hilfeleistung heißt nicht: „Es geht irgendwie“, sondern: „Es geht fachlich richtig.“

Es gibt nur wenige Ausnahmen
Ja, es gibt ganz wenige Ausnahmen, die das Anschlagen durch das Auto dann durchaus rechtfertigen bzw. das kaum ein Problem bereiten wird:
- Im Falle eines offensichtlichen Totalschadens am zu bergenden Fahrzeuges wird es vertretbar sein, den Pkw auf die „unfeine“ Art anzuschlagen und zu bergen. Aber Achtung: Nicht beschädigte Fahrzeugteile sind Restwert!
- Befindet sich der Pkw in einer Lage, wo das „artgerechte“ Anschlagen nicht zumutbar oder durchführbar ist. Steht der Pkw – wie in einem kürzlich selbst erlebten Fall – im strömenden Fließgewässer und ein Anhängen ist nur in nicht zumutbarer oder nicht verhältnismäßigen Art durchführbar, wird man wohl oder übel die einfachere Anschlagtechnik in Betracht ziehen.
- Auch beim Quarantänisieren mit der AB-Mulde beim Fluten eines Elektrofahrzeuges mit unsicherem Akku wird diese Variante bevorzugt. Einerseits ist der Manipulationsraum für den Atemschutzträger in der Mulde kaum vorhanden, andererseits möchte man unnötiges Kontaminieren durch die Arbeit am Boden der Mulde vermeiden. Dies entspricht auch der Lehrmeinung des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes. Hier heißt es konkret: «Das Heben eines E-Fahrzeuges zu Quarantänezwecken in eine Mulde ist ein Ausnahmefall: Das Abhängen ist aufgrund Platzverhältnisse in Mulde schwierig, die Einsatzkräfte müssten bei unsicherem Akku mit Atemschutz arbeiten, will man sie generell nicht der Gefahr der Kontamination aussetzen» bzw. «Das Heben eines E-Fahrzeuges, bei dem der Akku bereits reagiert → Ketten verwenden, da Hebebänder etc. bei Durchzündung beschädigt werden können!»

Beim Arbeiten mit der E-Mulde wird die „Dachvariante“ aufgrund Platzmangels und Kontamination durch reagierende Akkus primär angewandt.
Schon bei der Ausbildung korrekt lehren
Schlussendlich ergeht der Aufruf, das korrekte Anschlagen von Fahrzeugen schon in der Ausbildung korrekt zu vermitteln und nicht die Dachbergungs-Variante in den Vordergrund zu rücken. Was der Teilnehmer bei der Übung nicht lernt, wird er schlussendlich im Einsatz schon gar nicht anwenden.
Und es geht nicht nur um die so häufig propagierte Professionalität, sondern auch dem eigenen Schutz vor Ansprüchen im Nachhinein. Und nur weil‘s manche Unternehmen machen, heißt das nicht, dass wir dem gleich tun müssen. Darauf kann man sich zudem nämlich auch nicht berufen.


